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Verwaltungsgericht Mainz verhandelt über Petition eines Friedensaktivisten zur Rolle der Air Base Ramstein

Das Verwaltungsgericht Mainz verhandelt am Donnerstag, 17.06.2021, 14:00 Uhr (Ernst-Ludwig-Str. 9, Mainz, Sitzungssaal 92) über eine Petition des Friedensaktivisten Hermann Theisen (Deutsche Friedensgesellschaft – Vereinigte KriegsdienstgegnerInnen) zur Rolle der Air Base Ramstein im US-Drohnenkrieg, die er im September 2020 an den Landtag Rheinland-Pfalz gerichtet hat.

Mit der Petition wurden die Mainzer Landtagsabgeordneten einzeln angeschrieben und über die bereits seit mehreren Jahren anhaltende Kritik von Menschenrechtsorganisationen informiert, wonach „der auf dem Militärstützpunkt Ramstein stationierten Relaisstation eine zentrale Rolle bei der Steuerung von US-Drohnen zukommt, mit denen die US-Army und der US-Geheimdienst CIA extralegale Tötungen durchführen.“ Weiter heißt es in der Petition: „Extralegale Tötungen sind mit unserem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar und widersprechen fundamental dem Völkerrecht und unserem Grundgesetz!“ – „Auf diesem Hintergrund werden Sie als Mitglied des Landtags Rheinland-Pfalz mit dieser Petition aufgefordert: Setzen Sie sich im Rahmen Ihrer politischen Möglichkeiten dafür ein, dass die auf dem Militärstützpunkt Ramstein stationierte Relaisstation nicht weiter für extralegale Tötungen durch US-Drohnen genutzt wird. Informieren Sie die Medien und die Öffentlichkeit über den Ihnen bekannten Hintergrund zu diesem Themenbereich.”

Der Vorsitzende des Petitionsausschusses im Landtag Rheinland-Pfalz, der SPD-Abgeordnete Jörg Denninghoff, nahm hierzu folgende Haltung ein: „Ihre Schreiben an alle Abgeordneten des Landtags enthalten inhaltlich eine Meinungsäußerung, der sich der Landtag Rheinland-Pfalz anschließen soll. (…) Ich bitte um Verständnis, dass eine formelle Befassung des Petitionsausschusses mit diesen politischen Forderungen nicht möglich ist, da Ihre Ausführungen keine Petition im Sinne des Art. 11 der Verfassung für Rheinland-Pfalz darstellen.“ Der Petitionsausschuss  hat sich daraufhin im Oktober 2020 dieser Auffassung angeschlossen und entschieden: „Der Petent begehrt zu der von ihm geschilderten Thematik die Abgabe einer allgemeinpolitischen Erklärung, vornehmlich durch das Landtagsplenum, sowie eine umfassende Information der Medien und der Öffentlichkeit zu diesem Themenbereich. Für dieses Anliegen ist der Petitionsausschuss nicht der richtige Adressat.(…)Ihre Eingabe wurde deshalb nicht einvernehmlich abgeschlossen.“

Der Friedensaktivist sieht sich durch dieses Vorgehen in seinem Grundrecht aus Art. 17 GG (Petitionsrecht) verletzt, da sein „Petitionsanliegen inhaltlich in vollkommen sinnentstellender Art und Weise behandelt worden“ sei, so Theisen, weshalb er vor dem Verwaltungsgericht Mainz Klage erhoben und darin „die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beklagten bei der Weigerung zur Annahme und Behandlung meines Petitionsbegehrens“ beantragt hat. Er habe von den Mainzer Landtagsabgeordneten „keine Meinungsäußerung erstrebt, sondern vielmehr eine willentliche Befassung des Landesparlaments mit der Rolle der Air Base Ramstein im US-Drohnenkrieg. Genau das ist bisher verweigert worden“, so der Friedensaktivist.

Im Mai 2020 hatte Theisen hinsichtlich einer waffenkritischen Heckler & Koch-Petition einen Sieg vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erstritten, das in seinem schriftlich Urteil unmissverständlich feststellte: „Nach Art. 17 GG hat jedermann das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Es steht jedermann frei, sich durch eine Petition für die Förderung welchen Anliegens auch immer einzusetzen. Das Petitionsrecht vermittelt dem Petenten einen Anspruch darauf, dass die angegangene Stelle seine Petition entgegennimmt, deren Inhalt zur Kenntnis nimmt, sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit prüft und sich nachvollziehbar und diskriminierungsfrei mit dem Anliegen befasst“ (BVerwG 8 C 12.19).

Für den Friedensaktivisten ist diese verfassungsrechtliche Verpflichtung auch auf sein Petitionsanliegen übertragbar, weshalb er vom Verwaltungsgericht Mainz  die Feststellung der Rechtswidrigkeit im Umgang des Landtags Rheinland-Pfalz mit seiner Petition erwartet: „Bei extralegalen Tötungen handelt es sich um derart inakzeptable Vorgänge, dass sich niemand aus seiner gesellschaftspolitischen Mitverantwortung stehlen kann und darf, rütteln sie doch an den Grundfesten unseres demokratischen Rechtsstaates und an den humanitären Grundprinzipien unserer Zivilisation“, so Hermann Theisen.